I N F O R M A T I O N S B L A T T

zum Verzicht auf die ungarische Staatsangehörigkeit

 

Eine im Ausland lebende Person kann ihre Staatsangehörigkeit durch Verzicht aufgeben. Als im Ausland lebend ist jene Person zu verstehen, die vom Register für Personendaten und Wohnanschrift als im Ausland lebender ungarischer Staatsangehöriger geführt wird, was durch den in der Wohnsitzkarte eingetragenen Vermerk der „ausländischen Adresse” (auf Ungarisch: „külföldi cím”) belegt wird.

Die Erklärung des Verzichts muss in der nach der Wohnanschrift zuständigen Auslandsvertretung persönlich abgegeben werden.

Der Antragssteller darf keine in Ungarn gemeldete Wohnanschrift haben. Wenn er eine hat, ist vor dem Verzicht eine Niederlassung im Ausland zu beantragen.

Folgende Dokumente müssen zu einer Verzichtserklärung im Original vorgelegt werden:

  • Antragsformular
  • Dokumente, die die ungarische Staatsangehörigkeit belegen (gültiger oder vor nicht länger als einem Jahr abgelaufener Reisepass, gültiger ungarischer Personalausweis oder vor nicht länger als drei Jahren ausgestelltes Zeugnis der ungarischen Staatsangehörigkeit, Einbürgerungsurkunde),
  • Nachweis der ausländischen Staatsbürgerschaft, in Ermangelung eines solchen eine Einbürgerungszusicherung
  • eine ungarische Wohnsitzkarte mit der Bezeichnung „Ausländische Adresse” (auf Ungarisch: „külföldi cím”)

Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass zur Gültigkeit der Erklärung alle erwähnten Dokumente notwendig sind. Beim Verzicht auf die ungarische Staatsbürgerschaft werden alle ungarischen Dokumente eingezogen.

Eheleute und ihre gemeinsamen Kinder können eine gemeinsame Erklärung abgeben. Hierzu ist das persönliche Erscheinen der Eheleute sowie der Minderjährigen, die ihr 14. Lebensjahr vollendet haben, notwendig. Im Fall geschiedener oder getrennt lebender Eheleute müssen beide Eltern zur Erklärung des Verzichts ihrer minderjährigen Kinder beitragen, unabhängig davon, wem das Gericht das Sorgerecht für die Kinder zugeteilt hat. Eine Ausnahme bildet der Fall, dass das Gericht das elterliche Aufsichtsrecht aufgehoben hat, in welchem Fall der rechtskräftige richterliche Beschluss als Nachweis vorgelegt werden muss.

Über die Annahme des Verzicht entscheidet der Präsident der Republik Ungarn. Die Erklärung wird dann angenommen, wenn die Erklärung und die beigefügten Dokumente vollständig sind.

Das Verfahren dauert – im Fall vollständiger Dokumente – 6-8 Monate. Das Verfahren ist gebührenfrei, nur für notwendige Übersetzungen oder Beglaubigungen werden Gebühren berechnet.

Sofern Sie Fragen in Bezug auf den Ablauf des Verfahrens haben, bitten wir Sie darum, vor Ihrem persönlichen Erscheinen mit unseren Kollegen per Email Kontakt aufzunehmen.

Der Antrag kann hier heruntergeladen werden: Verzicht auf die ungarische Staatsangehörigkeit (auf Ungarisch: Lemondás a magyar állampolgárságról)