I N F O R M A T I O N S B L A T T

über Namensänderung und Änderung des Ehenamens

 

Mann muss unterschieden werden zwischen Namensänderung, Führung eines Ehenamens und Änderung des Ehenamens.

  1. Namensänderung: Änderung des Geburtsnamens (siehen unten Bst. A)
  2. Ehename (Name in der Ehe): der nach Eheschliessung geführte Name. DIES IST KEINE NAMENSÄNDERUNG. In diesem Fall muss die Eheschliessung beurkundet werden.
  3. Änderung des Ehenamens: der jetzt geführte Ehename (Name nach Eheschliessung) wird in einer anderen Form weitergeführt (zB. statt Éva Szabóné Kovács wird Éva Szabó-Kovács gewählt, siehe unten Bst. B). 

Die Namensänderung, beziehungsweise die Änderung des Ehenamens benötigt eine Terminvereinbarung. Termine können hier vereinbart werden (Vorgangstyp für beide Fälle: Namensänderung).

 

A. Namensänderung

Hierbei kann es sich um die Ӓnderung des Geburtsvor- oder Geburtsnachnamens, oder um die Ӓnderung der Reihenfolge der Geburtsnachnamen handeln.

Wenn ein im Ausland lebender ungarischer Staatsbürger seinen Geburtsnamen im Ausland ändern lassen möchte, muss er die Namensänderung bei einem offiziellen konsularischen Beamten veranlassen.

Der Antragssteller muss persönlich in der Auslandsvertretung erscheinen und muss das zur „Namensänderung notwendige Antragsformular” ausfüllen (auf Ungarisch: „névváltoztatáshoz szükséges kérelmi adatlap”). (Im Falle eines Minderjährigen muss ein anderes Formular ausgefüllt werden).

Von den ungarischen Bräuchen abweichend klingende, unungarisch gebildete Namen, historische Namen, auf altmodische Art geschriebene Nachnamen – ausgenommen solche Fälle, die eine aussergewöhnliche Beachtung verdienen – können nicht angenommen werden.

Zum Antrag muss auch die Geburtsurkunde, bzw. im Fall einer Ehe auch die ungarische Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde minderjähriger Kinder sowie die Kopien des gültigen Personalausweises sowie des die ungarische Staatsangehörigkeit ausweisenden Dokumentes eingereicht werden.

Sofern das Standesamtsereignis, das eine Namensänderung nach sich zieht, im Ausland geschehen ist, ist die Bedingung für die Genehmigung der Namensänderung die Aufnahme in das heimische Standesregister.

Sofern die Namensänderung genehmigt wird, erhält der Antragsteller – ca. 4 – 6 Monate nach Entrichtung der Gebühren – eine Urkunde zur Namensänderung sowie auf seine Bitte hin eine neue Geburtsurkunde, bzw. im Fall einer Ehe eine neue Heiratsurkunde, sowie eine neue Wohnsitzkarte.

Die Namensänderung der Familiennamen von Eltern – sofern die Eltern dem nicht ausdrücklich widersprechen – erstreckt sich auch auf die Familiennamen minderjähriger Kinder. Sofern der Kunde beantragt, dass sich die Namensänderung auch auf die Familiennamen minderjähriger Kinder erstrecken soll, muss die mitwirkende Erklärung des anderen Elternteils auch dann an den Antrag angefügt werden, wenn die Eltern geschieden sind, ausser, wenn das Sorgerecht entzogen wurde und dies mit einem rechtskräftigen Gerichtsurteil bescheinigt werden kann. Wenn das Kind sein 14. Lebensjahr vollendet hat, muss es auch zur Namensänderung beitragen.

Wenn der Nachname des die Namensänderung durchführenden Ehepartners in irgendeiner Weise auch vom anderen Ehepartner getragen wird, so betrifft die Namensänderung auch ihn.

Namensänderung des Nachnamens eines minderjährigen Kindes kann der gesetzliche Vertreter beantragen, zu welchem Antrag die mitwirkende Erklärung des anderen Elternteils auch dann beigefügt werden muss, wenn die Eltern geschieden sind, ausser, wenn dem Elternteil das Sorgerecht entzogen wurde und dies mit einem rechtskräftigen Gerichtsurteil bescheinigt werden kann. Wenn das Kind sein 14. Lebensjahr vollendet hat, muss es auch zur Namensänderung beitragen.

Den Antrag einer unter die Geschäftsfähigkeit ausschliessender Vormundschaft stehenden Person kann durch den Vormund eingereicht werden.

Eine erneute Namensänderung innerhalb von 5 Jahren des in Kraft Tretens der Namensänderung ist nur aus besondere Beachtung verdienenden Gründen zu bewilligen.

Gebühren: 10.000 HUF Namensänderungsgebühr und 40 EUR konsularische Gebühr

 

B. Änderung des Ehenamens

Wenn ein verheirateter, geschiedener oder verwitweter, im Ausland lebender ungarischer Staatsangehöriger seinen nach Eheschliessung geführten Namen (Ehenamen) verändern möchte, dann muss die Veränderung der Form des Ehenamens bei einem offiziellen konsularischen Beamten eingeleitet werden.

Das Verfahren kann während des Bestehens der Ehe, bzw. nach Beendigung der Ehe beantragt werden, indem eine der im Gesetz vorgeschriebenen Formen der Namensgebung ausgewählt werden. (Bei der Aufnahme der Ehe in das heimische Standesregister besteht nur in dem Fall die Notwendigkeit der Ӓnderung der Form des Ehenamens, wenn die ausländische Heiratsurkunde nicht den vom Antragsteller gewünschten Ehenamen beinhaltet.)

Der Antragsteller muss persönlich in der Auslandsvertretung erscheinen und das notwendige Formular zur Ӓnderung des Ehenamens (auf Ungarisch: „házassági névviselés forma módositásához szükséges kérelmi adatlap”) ausfüllen.

Dem Antrag muss auch die ungarische Heiratsurkunde des Antragstellers beigefügt werden, sowie die Kopien seiner gültigen Dokumente, die seine Identität und ungarische Staatsangehörigkeit ausweisen und ausserdem eine Kopie seiner Geburtsurkunde.

Gebühren: Gebührenfrei.

 

München, Mai 2023