I N F O R M A T I O N S B L A T T

zur Eintragung der Eheauflösung (Scheidung) in das ungarische Standesregister

 

I. Allgemeine Informationen

Falls ein ungarischer Staatsangehörige sich ausserhalb von Ungarn scheiden lässt, muss dies bei den ungarischen Behörden gemeldet werden. Dies kann bei den Aussenvertretungen von Ungarn oder in Ungarn beim Regierungsamt der Landeshauptstadt Budapest (BFKH) vorgenommen werden.

 

II. Terminvereinbarung

Termine können hier vereinbart werden.

 

III. Ablauf der Angelegenheit

Bei der Antragstellung im Generalkonsulat müssen beite ehemalige Ehegatten anwesend sein. Fall lediglich ein Antragsteller persönlich vorspricht, muss der Antragsteller eine Erklärung abgeben, wonach er mit seinem ehemaligen Ehegatten nicht mehr in Kontakt steht.

Für die Eintragung der Eheauflöslung (Scheidung) müssen folgende Dokumente eingereicht werden:

  1. originelles Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, davon wird eine beglaubigte Kopie angefertigt. Das originelle Scheidungsurteil muss mit einer beglaubigten ungarischen Übersetzung versehen werden. DEUTSCHsprachige Scheidungsurteile werden vom Generalkonsulat gegen Gebühr ins Ungarische übersetzt werden;
  2. die Bescheinigung gemäß Artikel 36 der Brüssel-IIb-Verordnung, dies kann beim Gericht, welches die Scheidung ausgesprochen hat, eingeholt werden;
  3. gültige Lichtbildausweise der Antragsteller;
  4. Geburtsukrunden der Antragsteller.

Es kommt häufig vor, dass weder der Scheidung, noch der Eheschliessung in Ungarn nicht beurkundet sind. In diesem Falle kann gleichzeitig ohne Anwesenheit des ex-Ehegatten die Nachbeurkundung der Eheschliessung und Eintragung der Scheidung beantragt werden (zur Nachbeurkundung der Eheschliessung siehe hier).

 

IV. Gebühren

Eintragung der Eheauflöslung (Scheidung) ist gebührenfrei.

Anfertigung einer Übersetzung aus dem Deutschen ins Ungarische: 35 EUR.

 

München, Mai 2023