I N F O R M A T I O N S B L A T T

 über die Niederlassung im Ausland (Abmeldung aus Ungarn)

 

I. Bedeutung der Niederlassung im Ausland (Abmeldung aus Ungarn)

Seit dem 01. März 2013 ist die Pflicht, einen Aufenthalt im Ausland, der länger als drei Monate ist, zu melden erloschen und es kann nur die endgültige Niederlassung des ungarischen Staatsbürgers, der zwar in Ungarn einen ständigen Wohnsitz hat, aber im Ausland lebt, angemeldet werden. Der Grund hierfür ist die Ansicht, dass ein Staatsangehöriger nur einen Lebensmittelpunkt haben kann, nämlich den, an dem er sich jährlich mindestens 180 Tage aufhält, wo er lebt, arbeitet, studiert, Steuern und Gesundheitsversicherung zahlt usw. Mit der Aufnahme der Niederlassung im Ausland in das Register wird der ständige Wohnsitz in Ungarn gestrichen. Es wird eine neue, die Adresse ausweisende Wohnsitzkarte (auf Ungarisch: lakcímkártya) ausgestellt, auf der statt der ungarischen Anschrift der Ausdruck „ausländische Adresse” (auf Ungarisch: külföldi cím) vermerkt ist.

Der Vorteil der Niederlassung im Ausland ist der, dass sie den ungarischen Behörden (z. B. Finanzamt, Sozialversicherung) Klarheit verschafft.

Die Niederlassung im Ausland berührt die ungarische Staatsangehörigkeit nicht, diese besteht auch nach dem Verfahren weiterhin.

Anschliessend an die Anmeldung einer Niederlassung im Ausland muss der ungarische Personalausweis nicht abgegeben werden, sondern der ungarische Staatsangehörige ist weiterhin dazu berechtigt, diesen zu besitzen.

Die zur Niederlassung im Ausland gehörigen Verfahren sind gebührenfrei.

 

II. Niederlassung im Ausland (Abmeldung aus Ungarn) auf persönlichem Wege

Für die Niederlassung im Ausland muss im Fall einer volljährigen Person folgende Erklärung zur Niederlassung im Ausland ausgefüllt, im Fall einer minderjährigen Person folgende Erklärung zur Niederlassung im Ausland ausgefüllt werden.

Folgende sind die zum Verfahren notwendigen Unterlagen:

  1. Ausgefüllte Erklärung zur Niederlassung im Ausland
  2. Meldebescheinigung
  3. Gültiger ungarischer Pass oder Personalausweis
  4. Wohnsitzkarte mit persönlicher ID-Nummer und Wohnanschrift (auf Ungarisch: lakcímkártya)
  5. Ungarische Geburtsurkunde
  6. Dokument, das den Familienstand ausweist, welches sein kann:
  • beim Familienstand „verheiratet” eine ungarische Heiratsurkunde;
  • beim Familienstand „verwitwet” oder „geschieden” eine mit einer Witwen- bzw. Scheidungsklausel versehene ungarische Heiratsurkunde

Beim Fehlen einer ungarischen Wohnsitzkarte muss der Antragsteller eine schriftliche Erklärung über den Grund des Fehlens einer ungarischen Wohnsitzkarte abgeben.

Die Niederlassung im Ausland kann nur persönlich über ein Kundenportal (siehe weiter unten) angemeldet werden.

Die neue Wohnsitzkarte wird ab Stellung des Antrags gerechnet in 2-3 Monaten fertig.

 

III. Niederlassung im Ausland (Abmeldung aus Ungarn) über das Kundenportal-Konto

Bedingung der elektronischen Anmeldung ist, dass der Antragssteller über ein Kundenportal verfügt. Die Registrierung eines Kundenportals kann persönlich im Generalkonsulat erbeten werden.

Der Antragsteller kann seine Erklärung zur Niederlassung im Ausland auch über ein Kundenportal einreichen.

Auch im Fall der elektronischen Erklärung seiner Niederlassung im Ausland ist der Antragsteller dazu verpflichtet, seine Wohnsitzkarte – auf postalischem Weg oder persönlich – in der Auslandsvertretung oder im ausgewählten Bezirksamt abzugeben. Im Online Helfer für Sachbearbeitung (auf Ungarisch: Webes ügysegéd) muss ausgewählt werden, ob das Dokument in der Auslandsvertretung oder in einem Bezirksamt persönlich abgegeben wird. Das Dokument kann auch durch einen rechtlichen Vertreter, bzw. einen Bevollmächtigten abgegeben werden.

Sofern der Antragssteller sich dazu entscheidet, dass er die Wohnsitzkarte nach elektronischer Anmeldung auf postalischem Weg in die Auslandsvertretung schickt, bitten wir darum, dem Dokument ein Begleitschreiben beizufügen, in dem kurz der Grund für die Einsendung des Dokuments beschrieben wird.